AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für unsere Beratungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen und die gesamte gegenwärtige und zukünftige Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber, soweit diese nicht durch die Auftragsbestätigung und unsere Leistungsbeschreibung bereits vollständig geregelt sind. Dann noch bestehende Regelungslücken werden bei Bauleistungen nach der VOB/B und dem Werkvertragsrecht geschlossen, in sonstigen Fällen ausschliesslich nach bundesdeutschem Recht.
Entgegenstehenden Regelungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Solche Regelungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Lieferung oder Werkleistung ausführen.
Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden zwischen uns oder unseren Vertretern und dem Auftraggeber bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
II. Verkaufsbedingungen und Preise
Unsere Angebote sind unverbindlich. Erst mit der Rücksendung der unterzeichneten Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer kommt ein Vertrag mit verbindlichen Preisen zustande, die bis vier Monate ab Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung Gültigkeit haben, soweit sich dort nicht eine gesonderte Regelung findet.
Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
Notwendige Planungsleistungen durch uns oder ein beauftragtes Ingenieurbüro erfolgen gegen gesonderte Berechnung auf der Grundlage der HOAI. Kommt ein Auftrag aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind nicht zustande, so sind die Planungskosten durch Zahlung eines Betrages von 20 % der ermittelten Angebotssumme oder in Höhe der nachgewiesenen Kosten des beauftragten Büros abzugelten. Bei Auftragserteilung und -abwicklung werden die Planungskosten angerechnet.
Ergeben sich bei der Montage oder dem Versetzen unserer Produkte nachträgliche Kostenerhöhungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, so sind wir auch ohne vorherige Ankündigung und ohne Nachtragsangebote berechtigt, hierfür entsprechende Mehrpreise zu verlangen. Dies gilt auch, wenn unsere Mitarbeiter die Baustelle vorher besichtigt hatten.
Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (z.B. Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung der Insolvenz o.Ä.), so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von geeigneten Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
III. Lieferbedingungen und Lieferfristen
Lieferfristen werden mit dem Auftraggeber abgesprochen. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich.
Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, so können wir spätestens drei Monate nach Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht binnen vier Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 20 % der ermittelten Angebotssumme geltend zu machen.
Lieferungen erfolgen in der Regel „frei Baustelle“, also unter Einschluss des Transportes mit Spezialfahrzeugen. Die Eignung der Anfahrtstrasse für den Transport, die Beschaffung der öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen und die Anwesenheit einer zur Entgegennahme der geschuldeten Leistung autorisierten Person auf der Baustelle obliegen dem Auftraggeber. Zusätzliche Kosten, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers bei Annahmeverzug oder bei Nichtabnahme herrühren (Wartezeiten, Zwischenlagerungskosten, Kosten für einen etwaigen Rücktransport, Ent- und erneutes Beladen, Einsatz von Autokränen, u.Ä.) sind von diesem gegen gesonderte Rechnung zu tragen.
Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers, oder liegt ein Fall des Annahmeverzuges vor, können die Kosten der Bereitstellung und Verwahrung gesondert berechnet werden.
Wird die von uns geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (höhere Gewalt), so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der Auftraggeber wird im Falle einer Verzögerung umgehend unterrichtet.
IV. Zahlungsbedingungen - Abnahme
Mit der Abnahme wird die vollständige Leistungserbringung bestätigt.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Auftraggeber bzw. seinen Vertreter als abgenommen.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach der Lieferung als erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart ist.
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlung ist bewirkt, sobald wir endgültig über den Rechnungsbetrag verfügen können.
Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten nicht als Barzahlung. Diskont-und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Forderungen handelt. Gleiches gilt für geltend gemachte Zurückbehaltungsrechte an den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Beträgen.
V. Urheber- und Eigentumsrechte
An Plänen, Konstruktionsvorschlägen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben das Eigentum und das Urheberrecht bei uns. Unterlagen der genannten Art dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Einlösung von Wechsel oder Scheck unser Eigentum Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die gesamte gelieferte Ware, solange noch eine Forderung des Auftragnehmers besteht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne unsere Zustimmung zu veräussern, zu vermieten, an Ditte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Sollte mit oder ohne unsere Zustimmung unsere Ware, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an Dritte veräussert, vermietet, verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden, so gehen die Ansprüche und Forderungen die der Auftraggeber an diesen Kunden hat, bis zum Betrage unserer jeweiligen Restforderung abtretungsweise auf uns über. Die persönliche Haftung des Auftraggebers für unsere Forderung bleibt daneben bestehen. Geht beim Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück unser Eigentum oder das des Auftraggebers unter, so gehen alle hieraus folgende Rechte, insbesondere Ausgleichs- und Auseinandersetzungsansprüche des Auftraggebers gegen den fremden Grundstückseigentümer sicherheitshalber in Höhe des Bruttowertes unserer Ware, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, auf uns über. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. Bei Trennung vom Grundstück fällt das Eigentum an der Anlage wieder an uns zurück, worüber der Auftraggeber mit dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Abmachung zu treffen hat.
Droht dem Grundstückseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, sind wir berechtigt, die gelieferten Geräte von dem Grundstück zu trennen.
Auftraggeber und Grundstückseigentümer verpflichten sich, uns die drohende Vollstreckung anzuzeigen.
VI. Gewährleistung
Soweit Mängel an einer Lieferung behauptet werden, sind diese vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung innerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.
Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers ist beschränkt auf Nachbesserung. Erst wenn die Nachbesserung durch den Auftragnehmer endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Risse und optische Mängel in Bauteilen, die aufgrund der physikalischen Eigenschaften von Baustoffen (z.B. Kriechen und Schwinden) entstehen, sind keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts.
Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt zwei Jahre nach Ablieferung der Ware, bei Bauleistungen in der gesetzlichen Verjährungsfrist.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Massing.
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten wird
Eggenfelden als Gerichtsstand vereinbart.
Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand 15.08.2014